Bei einem Verkehrsunfall, bei dem möglicherweise mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbständige Tatbeiträge einen Schaden herbeigeführt haben (Nebentäterschaft), kann - wenn der Geschädigte sämtliche Tatbeteiligte in Anspruch nimmt - die Verteilung des Schadens nur bei einer Gesamtabwägung, gewonnen aus einer Gesamtschau erfolgen (grundlegend: BGH VersR 1959, 623). Vor der Gesamtabwägung hat zunächst jeweils eine Einzelabwägung stattzufinden, bei der die Haftungsanteile des anderen Mitschädigers außer Betracht bleiben. Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften (zur Berechnungsmethode OLG Hamm VersR 2000, 1036, Urteil v. 15.05.2000 - 13 U 131/99 - m.w.N.."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019, Az. 9 U 136/18 |
Der Kläger fuhr mit seinem Leichtmotorrad stadtauswärts. Der Beklagte zu 1) bog mit seinem PKW aus der Tankstelle nach rechts in die Strasse ein. Der Kläger überholte den Wagen, wobei er zwischen den in der Mitte der Straße liegenden Straßenbahnschienen fuhr. Er stieß 22 m vor der Kreuzung mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen des Beklagten zu 2) zusammen, als er den Wagen des Beklagten zu 1) eben überholt hatte und noch nicht wieder nach rechts eingebogen war. Der Wagen des Beklagten zu 2) fuhr auch etwas mittig.
vgl. BGH, Az. VI ZR 95/58 und LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013, Az. 5 O 118/12 |
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Wann und wie sind Ansprüche bei Nebentätern und Mithaftung des Geschädigten zu berechnen?
Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist nur zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. vgl. BGH, Az. VI ZR 95/58 Wenn ermittelt werden muss, wie die Quoten sind, hilft nachstehender Rechner. | |||
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